Die Gemeinde Drochtersen hat eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der gemeindlichen Friedhofskapellen in Drochtersen, Assel und Hüll erlassen (Stand: 4. Änderungssatzung vom 01. Januar 2012).
Die Rechnungslegung und die Gebührenkalkulation erfolgt seitens der Gemeinde Drochtersen. Die Organisation zur Nutzung der Einrichtungen der gemeindlichen Friedhofskapellen obliegt weiterhin der jeweiligen Kirchengemeinde.
Grundsätzlich soll gemäß § 5 Absatz 2 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) der Kalkulationszeitraum für eine Gebührenrechnung drei Jahre nicht überschreiten.
Seitens der Gemeindeverwaltung wurde im Jahre 2018 eine Gebührenberechnung für die Friedhofskapellen vorgenommen. Die Zusammenstellung ist der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt. Daraus hat sich ergeben, dass seit der letzten Änderung zum 01.01.2012 jährlich ein Defizit erzielt wird. Alleine für die betrachteten drei vergangenen Jahre 2015 bis 2017 ergibt sich demnach ein Defizit in Höhe von insgesamt 9.215,83 €. Das Defizit der Jahre 2012 – 2014 belief sich auf 12.314,01 €.
Ebenfalls ist festzustellen, dass künftig ein jährlicher Aufwand in Höhe von durchschnittlich 25.161,18 € für die Friedhofskapellen zu erwarten ist.
Für die Inanspruchnahme der Friedhofskapellen wird derzeit eine einheitliche Gebühr in Höhe von 255,00 € erhoben. Dabei erfolgt keine Differenzierung zwischen der tatsächlichen Nutzung der Leichenkammer, des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle.
Durchschnittlich wurden die Friedhofskapellen in den betrachteten Jahren 2015 bis 2017 pro Jahr 64 mal in Anspruch genommen.
Um eine Kostendeckung zu erzielen, müsste bei vorausgesetzt gleicher Inanspruchnahme eine Gebühr in Höhe von 393,14 € (25.161,18 € : 64 Nutzungen) festgesetzt werden - unter Berücksichtigung des aufgebauten Defizites der vergangenen drei Jahre (2015 bis 2017) sogar 441,14 €, um auch das Defizit in den kommenden drei Jahren wieder auszugleichen.
Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings auch, dass die Bestattungsunternehmen inzwischen ähnliche Möglichkeiten anbieten (Rund-um-Service aus einer Hand) und dadurch die Zahl der Nutzungen der Kapellen vermutlich eher rückläufig zu erwarten ist.
Von solch großen Gebührensprüngen zwecks Deckung der Aufwendungen (von 255 € auf rund 393 € bzw. sogar 441 €) wird seitens der Gemeindeverwaltung abgeraten. Stattdessen wird vorgeschlagen, eine moderate Steigerung der Gebühren für die Kapellennutzung trotz dann vorhandener Kostenunterdeckung zu beschließen. Hier könnte beispielsweise eine jährliche Steigerung um 5 € für die kommenden drei Jahre (Kalkulationszeitraum) in Betracht kommen. Dies entspräche einer etwaigen jährlichen Steigerungsrate von rund 2 %.
Die Gebühr für die Kapellennutzung würde in diesem Fall wie folgt festgesetzt:
Bisher (seit 01.01.2012): 255,00 €
Ab dem 01.05.2019: 260,00 €
Ab dem 01.01.2020: 265,00 €
Ab dem 01.01.2021: 270,00 €
Eine entsprechende 5. Änderungssatzung (Anlage 2) ist ebenfalls beigefügt.
Die nicht gedeckten jährlichen Aufwendungen sowie die aufgebauten Defizite der Vorjahre wären dann aus dem gemeindlichen Haushalt zu decken.
In einem Gespräch mit den Kirchenvorständen bzw. mit Vertretern der Kirchengemeinden im Februar 2019 wurde u.a. auch dieses Thema erörtert. Eine vorgeschlagene moderate Gebührenerhöhung für die Inanspruchnahme der Friedhofskapellen wurde dabei einheitlich befürwortet.