Richtlinie für die Aufnahme von Krediten nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG


Daten angezeigt aus Sitzung:  11/2016-2021. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Personal, 04.06.2019

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Bericht zur am 12.09.2018 durchgeführten unvermuteten Kassenprüfung angemerkt, dass die bestehende Richtlinie für die Aufnahme von Krediten vom 27.01.2010 sich noch auf die nicht mehr gültigen Rechtsvorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) bezieht. Die Richtlinie ist daher auf die aktuellen Rechtsgrundlagen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und an die Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) anzupassen.

Neben diesen Änderungen wurden einzelne Absätze an den entsprechenden Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport (MI) zur „Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen“ vom 13.12.2017 – 33.1-10245/1 (Nds. MBl. 2018 S. 844, VORIS 20300) angepasst.

Dabei handelt es sich um unwesentliche redaktionelle Veränderungen. Sowohl die bisherige Fassung vom 27.01.2010 als auch der Entwurf der neuen Fassung sind der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

Gemäß §§ 58 Absatz 1 Nr. 15 und 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG hat die Gemeinde eine solche Richtlinie aufzustellen, die vom Gemeinderat zu beschließen ist. Die Richtlinie kann am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft treten.

Beschlussempfehlung

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Personal empfiehlt dem Verwaltungsausschuss und dem Gemeinderat, den vorliegenden Entwurf der „Richtlinie für die Gemeinde Drochtersen zur Aufnahme von Krediten nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG“ zu beschließen.

Diskussionsverlauf

Herr Krüger erläutert kurz die Vorlage und geht auf die E-Mail des ratsfremden Ausschussmitgliedes Bernd Mattern vom 29.05.2019 ein.

Herr Mattern weist in der Mail darauf hin, dass der  § 4 Abs. 2 des Richtlinienentwurfs sehr hart formuliert ist.  Mündlich ergänzt Herr Mattern, dass er mit der Mail nur davor warnen möchte, dass eventuell insbesondere größere Banken kein Kreditangebot mehr abgeben, da für die Banken ein größeres Risiko besteht, wenn das Recht des Kreditgläubigers, die Forderung an einen anderen abzutreten, nur mit Zustimmung der Gemeinde Drochtersen erfolgen darf. Daraus könnte sich ein reduzierter Kreis von Angebotsabgaben für Kredite ergeben, was möglicherweise von den Rechnungsprüfern  bemängelt werden könnte.

Seitens der Verwaltung erfolgte aufgrund des Hinweises durch Herrn Mattern ein Austausch. Im Ergebnis soll die Formulierung wie bisher bestehen bleiben, da der Gemeinde dadurch ein erweitertes Recht eingeräumt wird, so Herr Krüger.

Der Bürgermeister ergänzt, dass zum Angebotskreis auch in der Regel die Förderbank KfW gehört und von dort Angebote abgegeben werden. Die KfW lässt sich vor Angebotsabgabe auch jeweils die Richtlinie zusenden.

Beschluss

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Personal empfiehlt dem Verwaltungsausschuss und dem Gemeinderat, den vorliegenden Entwurf der „Richtlinie für die Gemeinde Drochtersen zur Aufnahme von Krediten nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG“ zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Datenstand vom 12.06.2019 08:09 Uhr