Abänderung der Festsetzung von Betragsgrenzen für die Stundung von Gewerbesteuerforderungen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie


Daten angezeigt aus Sitzung:  17/2016-2021. Sitzung des Gemeinderats, 17.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss 36/2016-2021. Sitzung des Verwaltungsausschusses 26.05.2020 5
Gemeinderat 17/2016-2021. Sitzung des Gemeinderats 17.06.2020 ö 13

Sachverhalt

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 27. Januar 2010 wurden Betragsgrenzen für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass gemeindlicher Forderungen festgelegt. Diese Regelungen sind mit Blick auf Stundungen wie folgt ergangen:

„Der Gemeinderat beschließt die allen Ratsmitgliedern im Entwurf vorliegenden  Zuständigkeitszuordnungen. Stundungen bei einer Laufzeit, die kleiner als 6 Monate ist, liegen unbegrenzt im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters.
a) Stundung:        - bis zu        2.000,00 € Bürgermeister
       - bis zu        10.000,00 € Verwaltungsausschuss
                                       - ab                10.001,00 € Gemeinderat …“


Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben in weiten Teilen des Bundesgebietes in Bezug auf die Wirtschaft Schäden entstehen lassen bzw. lassen die Entstehung von Schäden noch befürchten. Mit Blick auf die Erhebung kommunaler Steuern, insbesondere der Gewerbesteuer, haben sich Bund und Land bereits im März mit steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung entsprechender Härten für die Geschädigten auseinandergesetzt.

Um eine Entlastung der Unternehmen angesichts der aktuellen Situation zu gewährleisten und dennoch die wirtschaftliche Situation der Kommune selbst im Blick zu behalten, wurde seitens des Landes eine Arbeitserleichterung für die Kommunen in Anlehnung an das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 2020 empfohlen (beide Schreiben sind der Vorlage als Anlage beigefügt).

Demnach können die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum Ende des Jahres 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf diese stellen. Diese Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil es den Steuerpflichtigen nicht möglich sein könnte, die entstandenen Schäden wertmäßig im Einzelnen nachweisen zu können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für die Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.

Bei der Gemeinde sind bereits diverse Stundungsanträge eingegangen, über deren Stand in der Sitzung des Verwaltungsausschusses berichtet werden kann. Daneben hat es auch bereits eine Reihe von Herabsetzungen der Vorauszahlungen durch entsprechende Änderung der Messbeträge durch das Finanzamt gegeben. Die Auswirkungen auf die zu erwartenden Gewerbesteuererträge werden im Rahmen der Beratungen des 1. Nachtragshaushaltes für das Jahr 2020 dargestellt.

Um die Gewerbesteuerzahler zu entlasten, sollen die Empfehlungen von Bund und Land angewandt werden. Dies auch in der Weise, dass an die Prüfung keine hohen Anforderungen gestellt werden, sondern die Voraussetzungen vielmehr bejaht werden. Eine abweichende Beurteilung eines Sachverhaltes würde erfolgen, soweit der Gemeinde anderslautende Informationen vorlägen.

Die Betragsgrenze für die Stundung gemeindlicher Forderungen sollte bis Ende des Jahres dahingehend abgeändert werden, dass die Zuständigkeit des Bürgermeisters vollumfänglich gegeben ist und somit auf eine zeitliche Einschränkung ebenso verzichtet wird, wie auf eine betragsmäßige.

Beschlussempfehlung

Der Gemeinderat beschließt, dass Stundungen kommunaler Steuern für Anträge, die bis zum 31.12.2020 bei der Gemeinde eingehen und sich auf die auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern beziehen, unbegrenzt im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters liegen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Durch Stundungen wird die Fälligkeit des Anspruches hinausgeschoben, der Anspruch selbst bleibt bestehen. Während somit Erträge für das Jahr 2020 bestehen bleiben, sind die Auszahlungen erst im folgenden Haushaltsjahr zu erwarten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt , dass Stundungen kommunaler Steuern für Anträge, die bis zum 31.12.2020 bei der Gemeinde eingehen und sich auf die auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern beziehen, unbegrenzt im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters liegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 29, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Datenstand vom 07.07.2020 07:35 Uhr