Parkgebührenordnung und „Handyparken“


Daten angezeigt aus Sitzung:  12/2021-2026. Sitzung des Gemeinderats, 06.03.2024

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Die Gemeinde Drochtersen erhebt für Teilbereiche der Parkflächen auf der Elbinsel Krautsand im Zeitraum vom 01.04 bis 03.10 eines Jahres Parkgebühren nach einer entsprechenden Verordnung.
Die Verordnung sowie die dazugehörige Karte können hier abgerufen werden: 
Im Jahr 2023 kann es zu mehreren Ausfällen der Parkscheinautomaten, die durch Vandalismus bzw. mutwillige Beschädigung verursacht wurden. Der dadurch entstandene Gebührenausfall beläuft sich auf ca. 7.500 € (Einnahmen 2023: 2.630 €; Einnahmen 2022: 10.200 €).
Darüber hinaus ist die Erhebung von Parkgebühren auf bestimmten Flächen inzwischen umsatzsteuerpflichtig. 
Beide Entwicklungen sind aus Sicht der Verwaltung zum Anlass zu nehmen, um die bestehende Parkgebührenverordnung an diese Entwicklungen anzupassen.
Einführung des sog. „Handyparkens“
Um die Auswirkungen von Vandalismusschäden auf den Gebührenhaushalts der Gemeinde Drochtersen zu begrenzen soll das sog. „Handyparken“ eingeführt werden. Dieses Verfahren ermöglicht eine bargeldlose Bezahlung des Parkvorgangs. Die Parkgebühren werden dabei per App, SMS oder Anruf gezahlt. 
Gleichzeitig wird mit diesem Angebot der Bürgerservice gestärkt, indem aktuelle Bezahlmöglichkeiten angeboten werden, die in vielen anderen Lebensbereichen bereits zum Alltag dazugehören.
Im Falle des Ausfalls von Parkscheinautomaten kann durch diese alternative Bezahlmöglichkeit die Gebührenpflicht weiterhin aufrechterhalten werden. 
Als Partner für die Umsetzung ist der Verein „Smartparking-Plattform e. V.“ vorgesehen. Diese für die Kommune kostenfreie Plattform wird bereits in vielen Großstädten Deutschlands genutzt und wird auch in der Samtgemeinde Lühe sowie der Hansestadt Stade eingesetzt. Ein wesentlicher Vorteil dieser Plattform neben der Kostenfreiheit ist die vollständige Kompatibilität mit den Systemen der auf dem Markt für mobiles Parken vertretenden Anbieter (z. B. „easypark“, „Parkster“, „paybyphone“).
Zusatzkosten für die Inanspruchnahme der Dienste der Anbieter entstehen für den Gebührenzahler in der Regel nicht.
Weitere Informationen zum Verein „Smartparking-Plattform e. V.“ können der beigefügten Präsentation entnommen werden. 
Ein entsprechender Vertragsentwurf, der die Zusammenarbeit mit dem Verein regelt, ist ebenfalls beigefügt.

Änderung / Neufassung der Parkgebührenordnung
Sowohl die Einführung des sog. „Handyparkens“ als auch die Umsatzsteuerpflicht auf bestimmte Parkgebühren machen eine Neufassung der Parkgebührenordnung erforderlich.
Ein entsprechender Entwurf befindet sich in der Anlage. Dazu im Einzelnen:
zu § 1 Abs. 1
Durch die Regelung wird klargestellt, dass auch auf Flächen, auf denen ein tatsächlicher Fahrzeugverkehr stattfindet, Parkgebühren erhoben werden. Diese Regelung dient der Klarstellung, da die Parkflächen im Außendeich im Jahre 2007 zwar für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind, die Parkflächen im Innendeich-Bereich bisher jedoch nicht. Dennoch finden hier auch ohne Widmung der Straße Parkvorgänge statt, die wie bisher mit einer Gebührenpflicht belegt werden sollen.
zu § 1 Abs. 2
Der gebührenpflichtige Zeitraum wurde aus der Vorgängerregelung übernommen. 
zu § 1 Abs. 3
Die Karte, auf der die parkgebührenpflichtigen Flächen dargestellt sind, wird zur Klarstellung nunmehr in die Parkgebührenordnung integriert.
zu § 1 Abs. 4
Diese Ausnahme von der Gebührenpflicht ist in der vorherigen Parkgebührenordnung ebenfalls enthalten und wurde daher übernommen. Da von den in der Vorgängerregelung genannten Veranstaltungen tatsächlich nur noch die durch den Gewerbeverein durchgeführten Flohmärkte übrig geblieben sind, wurde ausschließlich darauf abgestellt.
zu § 1 Abs. 5
Auch diese Regelung wurde aus der bestehenden Parkgebührenordnung übernommen. Sie erscheint auch sinnvoll, um im Einzelfall angepasste Lösungen finden zu können. Gleichzeitig sollte mit dieser Ausnahmeregelung restriktiv umgegangen werden, um gerade in den veranstaltungsreichen Sommermonaten die Parkgebührenpflicht nicht zu unterlaufen.
zu § 1 Abs. 6
Diese Regelung ermöglicht es der Gemeinde Drochtersen neben der Gebührenerhebung über Parkscheinautomaten Alternativen hierzu anzubieten. Klarstellend wird das sog. „Handyparken“ aufgeführt. Um langfristigen Gebührenausfällen vorzubeugen wird klargestellt, dass im Falle der Funktionsunfähigkeit der Parkscheinautomaten die Gebührenpflicht weiterhin besteht und dann die vorhandenen Alternativen zu nutzen sind, sofern solche vorhanden sind
zu § 2 Abs. 1 Buchstabe a)
Die Regelung wurde redaktionell angepasst. 
Durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz wird klargestellt, dass sich die Gebührenpflicht auch auf Motorräder erstreckt.
Zudem wurde die Gebührenhöhe von 0,50 € je angefangene Stunde auf 0,70 € je angefangene Stunde angepasst. Hintergrund ist, dass beide Parkbereiche (außen- und innendeichs) inzwischen auch für die Gemeinde Drochtersen umsatzsteuerpflichtig nach § 2 b Umsatzsteuergesetz sind. Bei der Parkfläche im Außenbereich handelt es sich trotz Widmung um eine sog. selbstständige Parkfläche im Sinne des Steuerrechts. Parkgebühren, die auf selbstständigen Parkflächen erhoben werden, sind – auch wenn diese gewidmet sind – umsatzsteuerpflichtig. Die Parkfläche im Innendeich ist demgegenüber als unselbstständige Parkfläche zu klassifizieren, da sie in den Straßenkörper einbezogen ist und über keine eigene Zufahrt verfügt. Parkgebühren, die auf unselbstständigen Parkflächen erhoben werden, sind zunächst nicht umsatzsteuerpflichtig. In diesem konkreten Fall verhält es sich jedoch anders, da die betreffende Straße bzw. Fläche nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Daraus folgt, dass auch für die auf diesen Flächen erhobenen Parkgebühren Umsatzsteuer zu zahlen ist.
Eine Parkgebühr in Höhe von 0,70 € brutto je angefangene Stunde bedeutet im Vergleich zur Vorgängerregelung eine tatsächliche Erhöhung der reinen Parkgebühren von ca. 0,09 € netto je angefangene Stunde (vorher: 0,50 €; jetzt: ~ 0,59 €). Der Vorschlag, die Parkgebühr unter der Berücksichtigung der Umsatzsteuerpflicht auf 0,70 € brutto je angefangene Stunde zu erhöhen, wird insoweit auch deshalb unterbreitet, da die Gemeinde Drochtersen durch die Besteuerung der Parkgebühren nicht schlechter gestellt werden soll als vorher und die Parkgebühren seit dem Jahr 2008 nicht erhöht worden sind.
zu § 2 Abs. 1 Buchstabe b)
Die Gebührenhöhe wurde unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerpflicht ebenfalls angepasst. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 2 Abs. 1 Buchstabe a) entsprechend.
Eine Gebühr von 12,50 € brutto je angefangene Stunde entspricht einer Netto-Gebühr von ca. 10,50 € (vorher: 10,00 €). Die tatsächliche Gebührenerhöhung beträgt demnach 0,50 € je angefangene 24 Stunden. 
In der Praxis ist es oft strittig, wie die genaue Definition für ein Wohnmobil lautet. Gerade der Verkehrsüberwachungsdienst der Gemeinde Drochtersen wird mit dieser Fragestellung regelmäßig konfrontiert. Die Aufnahme einer Definition für den Begriff des „Wohnmobils“ soll daher den Vollzug der Parkgebührenordnung in der Praxis erleichtern. Es soll insoweit für alle Beteiligten Rechtsklarheit hergestellt werden. 
Das Straßenverkehrsgesetz oder die Straßenverkehrsordnung definieren den Begriff des „Wohnmobils“ nicht. Daher wurde eine Definition in Anlehnung an Ziffer 5.1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/858 vom 30.05.2018 erstellt. Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine Vorschrift der Europäischen Union zur Marktüberwachung bei Kraftfahrzeugen.
zu § 2 Abs. 2
Diese Regelung wurde aus der vorherigen Parkgebührenordnung übernommen. Die Anpassung der Gebühr ist der Umsatzsteuerpflicht für Dauerparkausweise geschuldet. 
Eine Gebühr von 35,00 € brutto je Dauerparkausweis entspricht einer Netto-Gebühr von ca. 29,50 € (vorher: 25,00 €). Die tatsächliche Gebührenerhöhung beträgt demnach 4,50 € je Dauerparkausweis. 
Auch in diesem Fall gelten die gleichen Erwägungen zur Gebührenerhöhung wie zu § 2 Abs. 1 Buchstabe a).
zu § 2 Abs. 3
Mit dieser Regelung soll der Grund der Gebührenerhöhung dokumentiert und für den Gebührenzahler so an hohes Maß an Transparenz hergestellt werden.
zu § 3
Diese Regelung stellt klar, dass die Parkgebührenordnung zu Beginn des kommenden gebührenpflichtigen Zeitraums in Kraft treten soll. Gleichzeitig muss die Vorgänger-Regelung aufgehoben werden.

Beschlussempfehlung

Der Gemeinderat beschließt, die als Anlage beigefügte „Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Ortsteil Krautsand“.

Diskussionsverlauf

Der Bürgermeister erläutert den Sachverhalt kurz. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die als Anlage beigefügte „Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Ortsteil Krautsand“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2 , Enthaltungen: 0

Dokumente
ENWTURF Neufassung Parkgebührenordnung (.pdf)
Präsentation_smartparking_2024_V1.36 (.pdf)
Standardvertrag_Smartparking_V3.7_vom_10.12.2021 (.pdf)

Datenstand vom 14.03.2024 15:24 Uhr