1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2013 des Landkreises Stade (Sachlicher Teilabschnitt Windenergie)


Daten angezeigt aus Sitzung:  21/2016-2021. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Tourismus, 05.06.2019

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Durch den Landkreis Stade wurden die Planunterlagen zur 1. Änderung des RROP 2013 (Sachlicher Teilabschnitt Windenergie) übersandt. Die Gemeinde kann hierzu eine Stellungnahme bis zum 01.07.2019 abgeben.

Anlass für die 1. Änderung des RROP 2013 ist neben Aktualisierungen, insbesondere die Neuaufstellung des sachlichen Teilabschnitts Windenergie. Dieser war durch Urteil des OVG Lüneburg für unwirksam erklärt worden. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen (WEA) grundsätzlich gemäß § 35 Abs.1 Nr. 5 BauGB im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig sind. Daher beabsichtigt der Landkreis Stade durch das vorliegende Konzept die Steuerungswirkung durch die Ausweisung von Vorranggebieten für WEA wiederherzustellen. Der Landkreis will somit die Möglichkeit schaffen, Flächen mit Konzentrationswirkung auszuweisen. Außerhalb dieser Flächen wären raumbedeutsame WEA somit grundsätzlich nicht zulässig.
Diese Bündelung dient u. a. dem Schutz der Landschaft, der Reduzierung des Flächenverbrauchs und dem Schutz der Einwohner vor Emissionen.

U. a. durch Auswahl/Anwendung der harten (Flächen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen / z. B. Naturschutzgebiete, Baudenkmäler, Landschaftsschutzgebiete usw.) und weichen (planerische Zielsetzungen) Tabuzonen erfolgte die Ermittlung der Potentialflächenkomplexe. Diese wurden dann einer Einzelfallbetrachtung unterzogen und abschließend wurde geprüft, ob der Windenergie substanziell genügend Raum verschafft wurde.

Die Gemeinde Drochtersen betreffend, wurden die Potentialflächenkomplexe Nr. 31, 37, 38, 47 und 48 untersucht (siehe Anlagen 1 bis 5).

Im Rahmen der Anwendung der weichen Tabuzonen sind u. a. 800 m Abstand zu besonders schützenswerter Wohnnutzung (z. B. reine und allgemeine Wohngebiete in rechtskräftigen Bebauungsplänen), 800 m Abstand zu in F-Plänen dargestellten besonders schützenswerten Wohnnutzungen, 600 m Abstand zu Gewerbe- und Industriegebieten  (rechtskräftige B-Pläne mit untergeordneter Wohnnutzung) und 600 m zu Splittersiedlungen/wohngenutzte Einzelgebäude außerhalb von Siedlungsflächen mit gemeindlichen Entwicklungspotentialen und Außenbereichssatzungen einzuhalten (siehe Anlage 6).

Im Einzelfall kann aus fachlichen Gründen bzw. aus örtlichen städtebaulichen Gründen bei der bauleitplanerischen Konkretisierung geringfügig davon abgewichen werden.

Das RROP ist Grundlage für die erforderliche Anpassung der Bauleitpläne der Gemeinden an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 Baugesetzbuch) und Grundlage für die den Gemeinden vorbehaltene lagegenaue Festlegung der raumbeanspruchenden Planungen und Maßnahmen im örtlichen Bereich. Auf die Anpassungspflicht der Gemeinden im Rahmen des § 17 Nds. Raumordnungsgesetz wird hingewiesen.
Die für die Ausweisung von Vorranggebieten geeigneten Flächen für die Nutzung der Windenergie sind in der zeichnerischen Darstellung als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt (siehe Anlage 7). Außerhalb der Vorranggebiete sind weitere raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig. Anlagen mit einer Gesamthöhe von 50 m und mehr können grundsätzlich als raumbedeutsam angesehen werden.

Die Konkretisierung der Vorranggebiete soll durch die gemeindliche Bauleitplanung erfolgen. Die Festlegung der maximalen Gesamthöhe der WEA in den Vorranggebieten erfolgt aus städtebaulichen Gründen grundsätzlich durch die Bauleitplanung der Gemeinden.

Die Anlagen innerhalb eines Windparks sollen nach Art und Größe einheitlich gestaltet werden. Hiervon kann in Einzelfällen beim Repowering vorübergehend abgewichen werden. Die Vorranggebiete sollen so groß gefasst sein, dass mindestens drei WEA errichtet werden können.

Beim Repowering im Vorranggebiet Drochtersen sind die Abstände zu den Autobahnen in der Bauleitplanung entsprechend den rechtlichen Vorgaben und technischen Möglichkeiten im Einzelfall zwischen den Beteiligten und den Betroffenen zu regeln.

Mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 31.01.2018 hatte die Gemeinde Drochtersen bereits eine Stellungnahme zu den allgemeinen Planungsabsichten abgegeben (siehe Anlage 8).

Mit vorliegender 1. Änderung des RROP 2013 (nach Prüfung der Potentialflächenkomplexe) sind derzeit im Gebiet der Gemeinde Drochtersen zwei Teilgebiete in Ritsch (3 Teilflächen im Bereich rund um das Autobahnkreuz der A20/A26) und in Drochtersen (mit Erweiterung der sogenannten Nase) vorgesehen (siehe Anlage 7). Das ursprünglich im RROP 2013 vorgesehene Vorranggebiet Drochtersen (2 Teilbereiche) ist aus Anlage 9 erkenntlich.
Der Bereich Hüll ist nicht mehr vorgesehen. Der Bereich Theisbrügge/Nindorf ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Die im RROP 2013 vorgesehene Erweiterung des Vorranggebietes Drochtersen (Nase) beruhte in der seinerzeitigen Fassung auf folgende Begründung:

Im Vorranggebiet Windenergienutzung Drochtersen ist das nord-westliche Teilgebiet dem Repowern der vier Altanlagen im ehemaligen Gebiet Ritsch vorbehalten. Nachrangig kann die Fläche zum Repowern weiterer Altanlagen aus dem Gemeindegebiet genutzt werden.

Die vorgenannte Begründung wird nicht mehr aufrecht erhalten. Nunmehr ist auch das erweiterte Gebiet (Nase), trotz gegenteiliger Stellungnahme der Gemeinde Drochtersen, grundsätzlich für weitere WEA vorgesehen.

Wie bereits mit E-Mail vom 26.04.2019 hingewiesen wurde, können die entsprechenden Unterlagen auf der Internetseite (www.landkreis-stade.de/RROP2013_1Aenderung_Windenergie) des Landkreises Stade eingesehen werden.
Die Rübsamen Windenergie GmbH hat in einem Gespräch mit der Verwaltung und den Fraktionsvorsitzenden angeregt, die Windvorrangfläche in der Potenzialfläche 31 im Bereich Drochtersen-Theisbrügge erhalten bleibt und dies gegenüber dem Landkreis Stade vorträgt. Ein Schriftstück der Rübsamen Windenergie GmbH ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

Beschlussempfehlung

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Tourismus empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, die im Entwurf vorliegende Stellungnahme zu beschließen.

Diskussionsverlauf

Frau Pönitz und Herr Grotthoff vom Landkreis Stade erläutern den Sachstand und das Planverfahren zur 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP). Die Gemeinde kann eine Stellungnahme bis zum 01. Juli 2019 abgegeben sein. Die Auswertung/Abwägung aller eingegangen Stellungnahmen wird voraussichtlich im Herbst 2019 erfolgen.

Herr Grotthoff erklärt anhand einer Präsentation (ist der Niederschrift beigefügt) die maßgeblichen Grundlagen der Planungen. Er erläutert insbesondere die harten und weichen Tabuzonen, die Potentialflächenkomplexe und die vorgeschlagenen Vorranggebiete für Windenergie.  
Die Landkreisvertreter gehen davon aus, dass mit der vorgestellten Planung der Windenergie substanziell genügend Raum verschafft wird.
Herr Grotthoff fordert auch die anwesenden Privatpersonen auf, sich am öffentlichen Auslegungsverfahren zu beteiligen. Insbesondere naturschutzfachliche Belange (z. B. das Vorkommen von be sonderen Tier-/Vogelarten) sollten dem Landkreis Stade mitgeteilt werden. Auch die privaten Stellungnahmen sind im Abwägungsverfahren zu berücksichtigen.

Nach kurzer Diskussion stimmen die anwesenden Ausschussmitglieder darüber ein, dass im Bereich Nindorf/Theisbrügge keine Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorgesehen werden solle.

Der Bürgermeister führt nochmals aus, dass die vorgesehene “Nase“ nicht Wille der Gemeinde sei und abgelehnt wird. Die angedachten Repoweringmaßnahmen im Bereich des geplanten Autobahnkreuzes werden positiv bewertet.

Beschluss

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Tourismus empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, die im Entwurf vorliegende Stellungnahme zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Datenstand vom 13.06.2019 08:22 Uhr