Anpassung des Hafentarifs auf Grund § 2b UStG


Daten angezeigt aus Sitzung:  04/2021-2026. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Personal, 15.11.2022

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Mit Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen zahlreiche kommunale Einrichtungen und Dienstleistungen der Umsatzsteuerpflicht. Die Umsetzung ist ab dem 1.1.2023 verbindlich.
Wie bereits seit Jahren beim Hallenbad praktiziert, fällt künftig eindeutig auch der Hafenbetrieb unter diese Regelung, weshalb für die Gebührenerhebung der Hafentarife MwSt. auszuweisen und abzuführen ist.
Der derzeitige Hafentarif sieht keine besondere Regelung zur USt-Pflicht vor. Dies würde ab dem 1.1.2023 dazu führen, dass die festgelegten Hafentarife als Bruttotarife (also inkl. MwSt.) gelten würden. Zur Tarifabsicherung ist es somit erforderlich, in den bestehenden Hafentarif zusätzlich eine Regelung aufzunehmen, dass sich die angegebenen Tarifpositionen jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (19 % respektive 7 %) verstehen.

Beschlussempfehlung

Der Ausschuss für Finanzen und Personal empfiehlt dem Verwaltungsausschuss und dem Gemeinderat der Gemeinde Drochtersen folgende Beschlussfassung:
Im Hafentarif für den Hafen Drochtersen „Am Ruthenstrom“ vom 12.12.2001, zuletzt geändert durch die 2. Änderung des Hafentarifs vom 21.10.2009, wird ein neuer § 5 und § 6 eingefügt:
§ 5 Anwendung von § 2b Umsatzsteuergesetz
Die in § 2 -Hafengeld- und § 4 -Übernahme von Strom und Wasser- dieses Hafentarifs angegebenen Tarifpositionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Inkrafttreten
Dieser Hafentarif für den Hafen Drochtersen „Am Ruthenstrom“ tritt am 1.1.2023 in Kraft.

Diskussionsverlauf

Der Ausschussvorsitzende erläutert kurz den Sachverhalt.

Beschluss

Der Ausschuss für Finanzen und Personal empfiehlt dem Verwaltungsausschuss und dem Gemeinderat der Gemeinde Drochtersen folgende Beschlussfassung:
Im Hafentarif für den Hafen Drochtersen „Am Ruthenstrom“ vom 12.12.2001, zuletzt geändert durch die 2. Änderung des Hafentarifs vom 21.10.2009, wird ein neuer § 5 und § 6 eingefügt:
§ 5 Anwendung von § 2b Umsatzsteuergesetz
Die in § 2 -Hafengeld- und § 4 -Übernahme von Strom und Wasser- dieses Hafentarifs angegebenen Tarifpositionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Inkrafttreten
Dieser Hafentarif für den Hafen Drochtersen „Am Ruthenstrom“ tritt am 1.1.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Datenstand vom 24.11.2022 18:30 Uhr