Wahrnehmung der Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die Feuerwehr zur Sicherung von Veranstaltungen im Straßenverkehr


Daten angezeigt aus Sitzung:  07/2021-2026. Sitzung des Gemeinderats, 30.11.2022

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Der mit der Änderung des Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 29.06.2022 (Nds. GVBl 21/2022) neu eingeführte § 2 Abs. 6 NBrandSchG besagt, dass abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der eigentlichen Aufgaben (Brandschutz und Hilfeleistung) nicht gefährdet wird.

Mit der Regelung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von
Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die Absicherung
von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Randbedingungen erweitert.

Die Regelung dient nicht dazu, eine neue Aufgabe zu definieren, sondern lediglich dazu, eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren zu schaffen, die diese Aufgabe aufgrund der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum mit übernommen haben.

Auch die Feuerwehren in der Gemeinde Drochtersen wirken bei der Sicherung von Umzügen mit. 

Auch wenn die Zusammenarbeit mit der Polizeistation Drochtersen bzw. der Polizeiinspektion Stade reibungslos funktioniert, soll ein entsprechender Grundsatzbeschluss gefasst werden, um den ehrenamtlichen Mitgliedern das größtmögliche Maß an Rechtssicherheit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren.

Ein Grundsatzbeschluss ist aus Sicht des Nds. Städte- und Gemeindebundes ausreichend. Es muss nicht zu jeder Einzelveranstaltung erneut ein Beschluss gefasst werden.

Unter gemeindlichen Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG sind solche zu
verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon,
ob die Gemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich
dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt hat. Hierzu
gehören etwa Schützenumzüge, Umzüge zu Vereins- oder Dorfjubiläen, kirchliche Prozessionen, Karnevalsveranstaltungen und Laternenumzüge im Straßenraum der Gemeinde. Voraussetzung ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Veranstaltung die Polizei
eine verkehrsregelnde Sicherung nicht durchführen kann. Eine vorherige Absprache ist
daher erforderlich. Dies wird aber ohnehin bereits so praktiziert.

Nicht um gemeindliche Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 6 NBrandSchG handelt es
sich etwa bei Privatfeiern oder geschlossenen Veranstaltungen, Veranstaltungen im
nichtöffentlichen Verkehrsraum (z.B. auf einem Firmengelände oder auf Sportplätzen) oder
Veranstaltungen, die das Gebiet der Gemeinde überschreiten, oder umfangreiche
Verkehrskonzepte erfordern. Derartige Veranstaltungen sind also nicht von einem Grundsatzbeschluss erfasst.



Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Beschlussempfehlung

Der Rat der Gemeinde Drochtersen fasst folgenden Beschluss:

Gemäß § 2 Abs. 6 Nds. Brandschutzgesetz lässt die Gemeinde Drochtersen zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nds. Brandschutzgesetz nicht gefährdet wird.

Diskussionsverlauf

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Beschluss

Der Rat der Gemeinde Drochtersen fasst folgenden Beschluss:

Gemäß § 2 Abs. 6 Nds. Brandschutzgesetz lässt die Gemeinde Drochtersen zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nds. Brandschutzgesetz nicht gefährdet wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Datenstand vom 08.12.2022 08:27 Uhr