Anträge der FWG Drochtersen vom 21.10.2022 (per E-Mail)


Daten angezeigt aus Sitzung:  07/2021-2026. Sitzung des Gemeinderats, 30.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 07/2021-2026. Sitzung des Gemeinderats 30.11.2022 ö 14

Sachverhalt

Die FWG Drochtersen hat per E-Mail vom 21.10.2022 folgende Anträge gestellt:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
 
die Gemeinde Drochtersen hat sich u.a. der Klimaneutralität verschrieben. Dazu stellen wir folgende Anträge:
 
1.
 
Frischwasserverbrauch senken:
 
Die Gemeinde Drochtersen richtet oder läßt Wasserspeicher errichten zur Versorgung der Fußballplätze in der Gemeinde mit Regenwasser.
 
Begründung:
 
Soweit ersichtlich, werden die Rasenplätze bei Bedarf zur Unterstützung des Graswachstums mit Frischwasser versorgt. 
 
Das Frischwasser sollte nicht mehr verwendet werden.
 
Die Versorgung kann auch erfolgen mit aufgefangenem und gespeichertem Regenwasser. Speicherbecken können ober- als auch unterirdisch eingebaut werden.
 
Wir bitten, den jährlichen Wasserbedarf für die Rasenplätze und entsprechend auch die Kosten für die Beschaffung und den Einbau der Wasserspeicher zu ermitteln. 
 
Soweit ersichtlich, sind in der Nähe der Rasenplätze große Hallendächer als auch Tribünendächer vorhanden, von denen das Regenwasser in die Wasserspeicher eingeleitet werden könnte.
 
2. 
 
Strom und Wärme selber erzeugen
 
Die Dächer der gemeindeeigenen Immobilien sind bislang – bis auf den Lemke-Bau – nicht mit Photovoltaik- bzw. thermischen Photovoltaikanlagen bestückt. 
 
Für die Strom- als auch für die Warmwassererzeugung dürften z.B. das Dach des Rathauses, die Dächer vieler Schulgebäude geeignet sein.
 
Es ist umgehend zu prüfen, welche der genannten Dächer für Photovoltaik geeignet sind. 
 
Im weiteren Verfahren ist dann zu klären, ob die Gemeinde Drochtersen selbst diese Anlagen betreibt – ist eine Forderung der FWG-Drochtersen mit gleichzeitiger Gründung einer Energieversorgungsfirma- oder die Dächer für die Nutzung dieser Anlagen verpachtet werden. 
 
Es sei daran erinnert, dass der Unterzeichnete bereits bei der Besichtigung des Kehdinger Stadions im Zusammenhang mit dem Neubau des Vereinsheims D/A auf diese Notwendigkeiten hingewiesen hat. Das Dach diese Vereinsheims würde sich im Übrigen für eine solche Anlage auch eignen.
 
3. 
Einnahmen beschaffen durch Verkauf nicht mehr benötigter Spielplatzgrundstücke:
 
Einberufung des Spielplatzbeirates zur Klärung der Fragen, welche 27 (?) Spielplätze noch benötigt werden und welche Grundstücke, die derzeit noch als Spielplatz genutzt werden, als Baugrundstücke veräußert werden können.
 
Mit dem Erlös aus dem Verkauf von Spielplatzgrundstücken wäre der finanzielle Grundstock gelegt, in allen Ortsteilen der Gemeinde zentrale, gut ausgestattete Spielplätze zu planen zu errichten.
 
 
4.
Umgehende Fachprüfung zur Klärung der Frage, ob und wo und in welcher Menge neue Windenergieanlagen – auch im Industriegebiet auf Krautsand – errichtet bzw. repowert werden können. Anm.: Die Standorte in Nindorf und Hüll sind zu erhalten.
 
Mit dem Zubau von Windenergieanlagen kann die Gemeinde nach § 6 EEG nicht unerheblich Einnahmen generieren. Solche Verträge können bereits jetzt mit potentiellen Betreibern abgeschlossen werden. Gilt auch für Freiflächenphotovoltaikanlagen. (Osterpaket der Bundesregierung)
 
Es ist weiter zu prüfen, ob die Beteiligung auch für bereits errichtete und betriebene Anlagen möglich ist. 
Der Anwendungsbereich von § 6 EEG soll nämlich ausgeweitet werden. Insbesondere ermöglicht die im Rahmen des Osterpakets vorgestellte Fassung des Entwurfs des EEG 2023 den Anlagebetreibern, auch den von Bestandsanlagen betroffenen Gemeinden Zuwendungen nach § 6 EEG zu zahlen. 
 
Hier dazu das Gesetz:
 
 

“Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)
§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau

(1) Folgende Anlagenbetreiber dürfen den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten: 
1. 
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
2. 
Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.
(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 750 Kilowatt hat und für die Anlage eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen wird. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird.
(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden 
1. 
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2. 
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.
Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.
(5) Wenn Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch nehmen und Zahlungen nach diesem Paragrafen leisten, können sie die Erstattung des im Vorjahr geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.”
 
 
 
Hochachtungsvoll
Cornelius van Lessen
FWG-Drochtersen 
Fraktionsvorsitzender

Beschlussempfehlung

Die Unterpunkte 1 und 2 des Antrages vom 21.10.2022 sind zur weiteren Beratung an die jeweiligen Fachausschüsse zu verweisen.

Diskussionsverlauf

Der Ratsvorsitzende gibt das Wort an den Bürgermeister weiter. Mike Eckhoff nimmt Stellung zu den einzelnen Punkten:
4. Windkraftbetreiber:         Termin hat stattgefunden und wird an die Fachausschüsse weitergegeben
3. Spielplätze:        Termin am 01.12.2022, 17:30 Uhr
Zu diesen beiden Punkten ist nichts weiter hinzuzufügen.
Die Punkte 1 und 2 werden zu weiteren Beratungen in die Fachausschüsse gegeben.

Beschluss

Die Unterpunkte 1 und 2 des Antrages vom 21.10.2022 sind zur weiteren Beratung an die jeweiligen Fachausschüsse zu verweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Datenstand vom 08.12.2022 08:27 Uhr