Mitteilungspflicht für Nebentätigkeiten des Bürgermeisters


Daten angezeigt aus Sitzung:  06/2016-2021. Sitzung des Gemeinderats, 29.11.2017

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Durch die NKomVG-Novelle 2016 ist die Regelung des § 81 Abs. 5 NKomVG zu den Nebentätigkeiten der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten in das Gesetz neu eingefügt worden. Die Vorschrift lautet:

Die Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamte teilt der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres ihrer oder seiner Amtszeit schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten sie oder er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden. Eine Beratung über diese Mitteilung darf nur in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Die Kommune macht ortsüblich bekannt, welche Nebentätigkeiten die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nach Satz 1 mitgeteilt hat; die Bekanntmachung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung. Nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die Mitteilung hat nach der Übergangsvorschrift des § 180 Abs. 5 NKomVG bis zum 31.01.2018 zu erfolgen.

Aus der Anlage kann die Mitteilung des Bürgermeisters entnommen werden. Über die anzeigepflichtigen Tätigkeiten hinaus sind ergänzend die weiteren Tätigkeiten, die als mit dem Hauptamt verbunden gelten zur Information aufgeführt.

Diskussionsverlauf

Der Bürgermeister Mike Eckhoff erläutert seine Nebentätigkeiten, die er gem. § 81 Abs. 5 NKomVG mitteilen muss, anhand einer Anlage zur Beschlussvorlage.

Datenstand vom 06.12.2017 08:36 Uhr