Bebauungsplan Nr. 12, 10. Änderung “Drochtersen – Ortskern Südwest und Gemeinbedarfszentrum“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) a.) Vorstellung und Annahme des Satzungsentwurfes mit textlichen Festsetzungen nebst Begründung b.) Beschluss über die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB) c.) Planungskosten


Daten angezeigt aus Sitzung:  09/2016-2021. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Tourismus, 11.12.2017

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Frau Michaela Köhlmann, Drochtersermoor 12, 21706 Drochtersen beantragt für die Flurstücke 31/6 und 31/7 (beide Gemarkung Drochtersen, Flur 25) die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12
“Drochtersen – Ortskern Südwest und Gemeinbedarfszentrum“.

Auf der Fläche, die bisher mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte versehen ist, soll nunmehr die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse wird auf ein Vollgeschoss und die Grundflächenzahl auf 0,4 festgesetzt. Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt 600 qm. Insoweit können 3 bis 4 Wohngebäude ermöglicht werden. Je Wohngebäude sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Es ist kein Umweltbericht zu erstellen.

Die Planungskosten sind durch Frau Michaela Köhlmann zu tragen.

Die Planunterlagen werden in der Sitzung durch das Planungsbüro Cappel + Kranzhoff erläutert.

Beschlussempfehlung

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Tourismus empfiehlt dem Verwaltungsausschuss zu beschließen:

  1. Die Annahme des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 12, 10. Änderung “Drochtersen – Ortskern Südwest und Gemeinbedarfszentrum“ mit textlichen Festsetzungen nebst Begründung.

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12, 10. Änderung “Drochtersen – Ortskern Südwest und Gemeinbedarfszentrum“ mit textlichen Festsetzungen nebst Begründung ist anhand einer Planauflage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen und gleichzeitig ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden durchzuführen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Verlängerung der Auslegungsfrist liegt nicht vor.

  1. Die Planungskosten sind durch Frau Michaela Köhlmann zu tragen.

Diskussionsverlauf

Nach kurzer Einleitung durch den Ausschussvorsitzenden Reiner Heinsohn wird das Wort an Herrn Cappel weitergegeben.

Herr Cappel erörtert anhand einer Präsentation kurz den Planungsstand. Auf der bisher als Gemeinbedarfsfläche (Kindertagesstätte) vorgesehenen Fläche soll ein WA-Gebiet festgesetzt werden. Dort sollen ca. 3-4 eingeschossige Wohngebäude entstehen können.

Auf Anfrage des Ratsherrn Jens Schütt erläutert Herr Cappel, dass der Straßenbereich/die Straßenführung/der Straßenausbau vor den entsprechenden Grundstücken nicht in die Planungen einbezogen wird. Die vorgesehene Bauleitplanung wird keine erheblichen Auswirkungen auf den vorhandenen Verkehr haben. Diese Thematik wird erst bei der im Verfahren befindlichen Bauleitplanung des Baugebietes Grefenstraße/Triftweges eine Rolle spielen.

Der Bürgermeister erläutert ergänzend, dass fortlaufend bautechnische Verbesserungen an den Straßen/Wegen/Verkehrsführungen in Bearbeitung/Planung sind.

Nach weiterer kurzer Diskussion werden folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss 1

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Tourismus empfiehlt dem Verwaltungsausschuss zu beschließen:

  1. Die Annahme des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 12, 10. Änderung “Drochtersen – Ortskern Südwest und Gemeinbedarfszentrum“ mit textlichen Festsetzungen nebst Begründung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Beschluss 2

b.) Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12, 10. Änderung “Drochtersen – Ortskern Südwest und Gemeinbedarfszentrum“ mit textlichen Festsetzungen nebst Begründung ist anhand einer Planauflage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen und gleichzeitig ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden durchzuführen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Verlängerung der Auslegungsfrist liegt nicht vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Beschluss 3

c .) Die Planungskosten sind durch Frau Michaela Köhlmann zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Datenstand vom 15.01.2018 08:08 Uhr