Wertgrenzenbeschluss gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO


Daten angezeigt aus Sitzung:  09/2016-2021. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Personal, 06.11.2018

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Gemäß § 12 Abs. 1 der Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) soll, bevor Investitionen von erheblicher Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegte Wertgrenze beschlossen werden, durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
Bisher wurde eine solche Wertgrenze in der Gemeinde Drochtersen noch nicht festgelegt.
Mit Schreiben vom 24.04.2018 weist der Landkreis Stade alle kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden darauf hin, dass für die nächstjährige Haushaltsplanung (2019) eine Verpflichtung besteht, eine Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung festzulegen. Diese Festlegung hat durch Ratsbeschluss zu erfolgen – ein Satzungserfordernis besteht nicht.
Die Entscheidung über die Höhe von Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung obliegt den Kommunen. Zur Bemessung wird kein einheitliches Verfahren vorgegeben.
Der Landkreis Stade selbst hat folgende Wertgrenzen festgesetzt:
Für unbewegliches Vermögen:        500.000 €
Für bewegliches Vermögen und Investitionszuweisungen:        150.000 €
Es ist zu beachten, dass diese Wertgrenzen auch mit den Personalressourcen vereinbar sein sollten. Es erscheint daher sinnvoll, solche Berechnungen aufgrund des Umfanges der jeweiligen Maßnahme ggf. etwa von den die Ausschreibung begleitenden Architekten-/Ingenieurbüros erstellen zu lassen, was allerdings zu weiteren Kosten führen würde.
Die Wertgrenze sollte daher nicht zu niedrig angesetzt werden. Allerdings ist die Wertgrenze auch so auszugestalten, dass nicht alle von der Kommune vorgesehenen Investitionen unterhalb dieser Grenze liegen und damit grundsätzlich Wirtschaftlichkeitsvergleiche ausgeschlossen werden.
In Anlehnung an die Festsetzungen beim Landkreis Stade sollte die Wertgrenze auch für die Gemeinde Drochtersen entsprechend festgesetzt werden:
Für unbewegliches Vermögen:        500.000 €
Für bewegliches Vermögen und Investitionszuweisungen:        150.000 €
Im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 wären so beispielsweise die geplanten wesentlichen Investitionen „Erschließung Wohngebiet Assel“ sowie der „Neubau eines Feuerwehrgerätehauses Drochtersen“ betroffen.
 

Beschlussempfehlung

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Personal empfiehlt dem Verwaltungsausschuss und dem Gemeinderat zu beschließen: Die Wertgrenze, ab der gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO eine Investition zur Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches als erheblich anzusehen ist, für Investitionen im Bereich des unbeweglichen Vermögens auf 500.000 € und für Investitionen im Bereich des beweglichen Vermögens und für Investitionszuweisungen auf 150.000 € festzusetzen.

Diskussionsverlauf

Einleitend erläutert Michael Krüger die Beschlussvorlage. Die Kommunalaufsicht hat die kreisangehörigen Städte und (Samt-)Gemeinden aufgefordert, spätestens zum Haushaltsplan 2019 eine Wertgrenze festzulegen, ab der eine Investition als erheblich anzusehen ist. Wird diese Grenze für eine Maßnahme überschritten, soll gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchgeführt werden.

Im Rahmen einer kürzlich stattgefundenen Kämmererrunde im Landkreis Stade wurde festgestellt, dass es wahrscheinlich ist, diese Vergleiche kostenpflichtig durch externe Dritte, z.B. durch das maßnahmenbegleitende Architektur-/Ingenieurbüro ausführen zu lassen. Die örtlichen Kämmereien könnten mit der Alternativenfindung und der wirtschaftlichen Analysen für solche Berechnungen an ihre Grenzen stoßen. Die externe Dienstleistung würde allerdings zu weiteren Kosten führen. Weiterhin wurde sich in gleicher Runde dafür ausgesprochen, die Wertgrenzen möglichst hoch (ähnlich wie beim Landkreis) anzusetzen, um diese zusätzlichen Aufwände möglichst gering zu halten. Dennoch dürfen Sie nicht zu hoch angesetzt werden, so dass Wirtschaftlichkeitsvergleiche grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Die vorgeschlagenen Wertgrenzen entsprechen den Wertgrenzen, wie sie auch der Landkreis Stade festgesetzt hat.

Das Ausschussmitglied Marcus Marx erkundigt sich, ob die Gemeinde Drochtersen im Vergleich zum Landkreis nicht auch niedrigere Grenzen ansetzen sollte, zumal in der Gemeinde Drochtersen grundsätzlich vom Wert her kleinere Investitionen getätigt werden, als es beim Landkreis Stade der Fall ist. Zudem erfragt er, ob nicht auch eine an die Höhe der Investitionen angelehnte prozentuale Wertgrenze denkbar wäre.

Hierzu erklärt Herr Eckhoff, dass die Konsequenzen aus der Festsetzung der Wertgrenzen betrachtet werden sollten. Sicherlich ist zukünftig beispielsweise zu prüfen, ob statt des Kaufes eines Feuerwehrfahrzeuges auch Leasing in Betracht kommt. Zudem wäre ggf. aber auch zu prüfen, ob bei bestimmten Maßnahmen eine ÖPP-Zusammenarbeit oder andere Alternativen möglich sind. Je niedriger die Wertgrenze, desto häufiger müssten ggf. externe Unternehmen kostenpflichtig mit diesen komplexen Wirtschaftlichkeitsvergleichen beauftragt werden.

Eine prozentuale Beurteilung könnte dann negative Folgen haben, wenn in einem Jahr mal keine hohen Summen für Investitionen geplant sind. Im Haushaltsplanentwurf 2019 sind erhebliche Investitionen vorgesehen. Denkt man aber auch an Folgejahre, so sollte in einem Jahr, in dem man mit Auszahlungen für Investitionen in Höhe von z.B. 500.000 € bei einer festgelegten Wertgrenze von 5% plant, für jede Anschaffung über 25.000 € als Wertgrenze ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemacht werden. Das wäre dann unverhältnismäßig. Zudem verlangsamt ein erforderlicher Vergleich die Anschaffungsprozesse.

Außerdem wird auch, wie bisher,  ohne vorherige Wirtschaftlichkeitsvergleiche durch die vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahren gewährleistet, dass nur wirtschaftliche Angebote Zuschläge erhalten.

Auf Nachfrage des Ausschussmitgliedes Dieter Middeke, ob diese Wertgrenze auch bei begonnenen Projekten, beispielsweise der Erschließung des Wohngebietes in Assel, anzuwenden ist, teilt Herr Krüger mit, dass die  Regelung ab dem 01.01.2019 gelten soll. Alle Maßnahmen, die ab dann gestartet werden, fallen unter diese Regelung.

Beschluss

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Personal empfiehlt dem Verwaltungsausschuss und dem Gemeinderat zu beschließen: Die Wertgrenze, ab der gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO eine Investition zur Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches als erheblich anzusehen ist, für Investitionen im Bereich des unbeweglichen Vermögens auf 500.000 € und für Investitionen im Bereich des beweglichen Vermögens und für Investitionszuweisungen auf 150.000 € festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Datenstand vom 15.11.2018 08:35 Uhr