Wertgrenzenbeschluss gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO


Daten angezeigt aus Sitzung:  12/2016-2021. Sitzung des Gemeinderats, 28.11.2018

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Gemäß § 12 Abs. 1 der Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) soll, bevor Investitionen von erheblicher Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegte Wertgrenze beschlossen werden, durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
Bisher wurde eine solche Wertgrenze in der Gemeinde Drochtersen noch nicht festgelegt.
Mit Schreiben vom 24.04.2018 weist der Landkreis Stade alle kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden darauf hin, dass für die nächstjährige Haushaltsplanung (2019) eine Verpflichtung besteht, eine Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung festzulegen. Diese Festlegung hat durch Ratsbeschluss zu erfolgen – ein Satzungserfordernis besteht nicht.
Die Entscheidung über die Höhe von Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung obliegt den Kommunen. Zur Bemessung wird kein einheitliches Verfahren vorgegeben.
Der Landkreis Stade selbst hat folgende Wertgrenzen festgesetzt:
Für unbewegliches Vermögen:        500.000 €
Für bewegliches Vermögen und Investitionszuweisungen:        150.000 €
Es ist zu beachten, dass diese Wertgrenzen auch mit den Personalressourcen vereinbar sein sollten. Es erscheint daher sinnvoll, solche Berechnungen aufgrund des Umfanges der jeweiligen Maßnahme ggf. etwa von den die Ausschreibung begleitenden Architekten-/Ingenieurbüros erstellen zu lassen, was allerdings zu  weiteren Kosten führen würde.
Die Wertgrenze sollte daher nicht zu niedrig angesetzt werden. Allerdings ist die Wertgrenze auch so auszugestalten, dass nicht alle von der Kommune vorgesehenen Investitionen unterhalb dieser Grenze liegen und damit grundsätzlich Wirtschaftlichkeitsvergleiche ausgeschlossen werden.
In Anlehnung an die Festsetzungen beim Landkreis Stade sollte die Wertgrenze auch für die Gemeinde Drochtersen entsprechend festgesetzt werden:
Für unbewegliches Vermögen:        500.000 €
Für bewegliches Vermögen und Investitionszuweisungen:        150.000 €
Im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 wären so beispielsweise die geplanten wesentlichen Investitionen „Erschließung Wohngebiet Assel“ sowie der „Neubau eines Feuerwehrgerätehauses Drochtersen“ betroffen.

Beschlussempfehlung

Der Gemeinderat beschließt:
Die Wertgrenze, ab der gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO eine Investition zur Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches als erheblich anzusehen ist, für Investitionen im Bereich des unbeweglichen Vermögens auf 500.000 € und für Investitionen im Bereich des beweglichen Vermögens und für Investitionszuweisungen auf 150.000 € festzusetzen.

Diskussionsverlauf

Nach einer kurzen Erläuterung durch den Bürgermeister wird folgender Beschluss gefasst:

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:
Die Wertgrenze, ab der gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO eine Investition zur Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches als erheblich anzusehen ist, für Investitionen im Bereich des unbeweglichen Vermögens auf 500.000 € und für Investitionen im Bereich des beweglichen Vermögens und für Investitionszuweisungen auf 150.000 € festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Datenstand vom 16.01.2019 08:43 Uhr