Wertgrenzenbeschluss gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO
Daten angezeigt aus Sitzung: 12/2016-2021. Sitzung des Gemeinderats, 28.11.2018
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Personal | 09/2016-2021. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Personal | 06.11.2018 | ö | 7 | |
Verwaltungsausschuss | 19/2016-2021. Sitzung des Verwaltungsausschusses | 14.11.2018 | nö | 12 | |
Gemeinderat | 12/2016-2021. Sitzung des Gemeinderats | 28.11.2018 | ö | 11 |
Sachverhalt
Beschlussempfehlung
Die Wertgrenze, ab der gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO eine Investition zur Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches als erheblich anzusehen ist, für Investitionen im Bereich des unbeweglichen Vermögens auf 500.000 € und für Investitionen im Bereich des beweglichen Vermögens und für Investitionszuweisungen auf 150.000 € festzusetzen.
Diskussionsverlauf
Beschluss
Die Wertgrenze, ab der gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO eine Investition zur Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches als erheblich anzusehen ist, für Investitionen im Bereich des unbeweglichen Vermögens auf 500.000 € und für Investitionen im Bereich des beweglichen Vermögens und für Investitionszuweisungen auf 150.000 € festzusetzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0
, Enthaltungen: 0