Strandverordnung der Gemeinde Drochtersen


Daten angezeigt aus Sitzung:  11/2016-2021. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Tourismus, 14.03.2018

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Die aktuell geltende Strandverordnung der Gemeinde Drochtersen (Anlage 1) unter Berücksichtigung der 1. Änderung (Anlage 2) sieht eine Geltungsdauer vom 01. April bis 03. Oktober eines jeden Jahres vor.

Im Geltungsbereich der Strandverordnung (Anlage 3) ist das Mitführen von Hunden (§ 2 Abs. 1) und das Reiten und das Führen von Pferden (§ 3 Abs. 1) in der Zeit von 09.00 bis 20.00 Uhr untersagt. Ausnahmen sind in § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung geregelt.

Ein Hundestrandbereich wurde gemäß § 2 Abs. 4 der Strandverordnung der Gemeinde Drochtersen eingerichtet (Anlage 4).

Die Fraktion der FWG-Drochtersen hat per Email vom 04. Januar 2018 eine Ausweitung des Geltungsbereiches (räumlich und zeitlich) beantragt (Anlage 5 und 6).

Eine schon jetzt bestehende ganzjährige Anleinpflicht aufgrund bestehender Schutzgebiete wurde vom Naturschutzamt des Landkreises Stade verneint.

Gemäß § 33 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b) NWaldLG ist die Anleinpflicht in der allg. Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für die Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli festgelegt.

Zum Abschluss der Saison auf Krautsand fand am 21. Dezember 2017 die regelmäßig stattfindende (Saisonabschluss-) Besprechung unter Beteiligung u. a. der Fraktionsvorsitzenden im Rathaus statt. Es wurden neben der Strandverordnung im Wesentlichen die Themen Müllentsorgung und Beschilderung thematisiert.

Beschlussempfehlung

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Tourismus empfiehlt dem Verwaltungsausschuss und dem Gemeinderat zu beschließen, die Strandverordnung gemäß der Zusammenfassung des Bürgermeisters zu ändern.

Diskussionsverlauf

Der Bürgermeister Mike Eckhoff regt an, über die Inhalte der aktuellen Strandverordnung zu diskutieren. Auf Antrag der FWG sollte über die Anleinpflicht von Hunden nachgedacht werden, da befürchtet wird, dass Touristen durch die freilaufenden Hunde verschreckt würden. Herr Eckhoff informiert, dass aufgrund der zukünftigen Ausweisung der Außendeichsflächen zum Naturschutzgebiet grundsätzlicher Leinenzwang für Hunde gelten wird. Es wird ggf. möglich sein, für den Strandbereich eine Freistellung zu erhalten. Es wird noch in Erfahrung gebracht, in wie fern Jagdgebiete im Naturschutzbereich betroffen sein werden.
Nach einer intensiven Diskussion sind sich die Fraktionen darüber einig, dass eine aussagekräftige, einfache Beschilderung an den Deichtreppen angebracht werden soll. Abfallbehälter, Pfosten und Schilder sollen überall einheitlich werden. Des Weiteren soll die Strandverordnung folgendermaßen angepasst werden:

§ 1 (3)                Geltungsbereich 01.01.-31.12.

§ 2 (1)                09-20 Uhr wird gestrichen

§ 2 (2)                Auf dem Zugangssteg zum Anleger und auf dem Anleger selbst ist das Mitführen von Hunden untersagt.

§ 2 (4)         Der Hund/Die Hunde sind angeleint in den Hundestrandbereich zu führen, nicht jedoch über die Flächen des Sandstrandbereichs rechts vom Anleger.

§ 3 (1)                bleibt unverändert

Die Verordnung soll als Neufassung beschlossen werden.

Beschluss

Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Tourismus empfiehlt dem Verwaltungsausschuss und dem Gemeinderat zu beschließen, die Strandverordnung gemäß der Zusammenfassung des Bürgermeisters zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Datenstand vom 28.03.2018 09:28 Uhr